· Nachricht · Einkommensteuer
Teilabzugsverbot bei organschaftlicher Innenfinanzierung
| Das FG Münster (20.11.24, 9 K 1908/21 F; Rev. zugelassen; Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass das teilweise Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG i. V. m. § 15 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb an einer Kapitalgesellschaft auch dann gilt, wenn es sich um Zinszahlungen von der Organgesellschaft an den Organträger handelt. |
Im zugrunde liegenden Streitfall bestand zwischen der Klägerin (Organgesellschaft), einer GmbH, und der Beigeladenen (KG als alleinige Gesellschafterin der GmbH) als Organträgerin bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die Klägerin erwarb Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Die zur Finanzierung benötigten Geldmittel stellte die Beigeladene zur Verfügung, wofür die Klägerin Zinsen an die Beigeladene zahlte.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ das FA einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen (§ 14 Abs. 5 KStG), in dem festgestellt wurde, dass auf Ebene der Beigeladenen 40 % der Zinsaufwendungen nicht abziehbar sind. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass es auf Ebene der Beigeladenen als Organträgerin zu einer Konfusion von Zinsaufwand und Zinsertrag komme, sodass kein Zinsaufwand verbleibe, auf den § 3c Abs. 2 EStG angewendet werden könne. Jedenfalls sei § 3c Abs. 2 EStG bei einer organschaftlichen Innenfinanzierung teleologisch zu reduzieren.
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