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Höhe des Vervielfältigers zur Berechnung des Kapitalwerts einer lebenslangen Leistung auf den Jahreswert
| Das FG München (25.5.22, 4 K 2064/21; Rev. BFH II R 35/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der in § 14 Abs. 1 S. 3 BewG bestimmte Zinssatz von 5,5 % nicht verfassungswidrig ist. |
In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob der zur Berechnung des Kapitalwerts einer lebenslangen Leistung auf den Jahreswert anzuwendende Vervielfältiger vor dem Hintergrund des BVerfG-Beschlusses vom 8.7.21 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, zur Vollverzinsung) aufgrund eines strukturellen Niedrigzinsniveaus mit dem GG vereinbar ist. Anstelle der gesetzlich vorgesehenen 5,5 % könnte der Vervielfältiger bei angenommener Verfassungswidrigkeit auch unter Zugrundelegung eines vertraglich vereinbarten Zinssatzes oder eines Zinssatzes von 1,8 % zu ermitteln sein.
PRAXISTIPP | Obwohl das FG die Zulassung der Revision nicht für erforderlich gehalten hat, hat der BFH die Revision aktuell im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugelassen. Da diese auch eingelegt wurde, kann der BFH die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes in § 14 Abs. 1 S. 3 BewG nun näher durchleuchten und ggf. bei Zweifeln an der Vereinbarkeit mit dem GG das BVerfG um Vorabauskunft bitten. Bis zur Klärung der Rechtslage sollten betroffene Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide in jedem Fall offengehalten werden. |