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  • · Nachricht · Bewertungsgesetz

    Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten

    | Nach § 13a Abs. 1a S. 1 ErbStG stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige FA i. S. d. § 152 Nr. 1 bis 3 BewG unter anderem die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das FA, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BewG zuständig ist (§ 13a Abs. 1a S. 2 ErbStG). In diesem Zusammenhang hatte sich das FG Münster (26.9.23, 3 K 2466/21 F; Rev. BFH II R 34/23, Einspruchsmuster ) verschiedenen Fragestellungen rund um die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten einer GmbH zu befassen. |

     

    Nach Auffassung des FG ist die Anzahl der Beschäftigten i. S. d. § 13a Abs. 4 ErbStG im Ausgangspunkt anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sei ebenfalls Beschäftigter i. S. d. § 13a ErbStG, auch wenn er kündigungsschutz- bzw. sozialversicherungsrechtlich ggf. kein Arbeitnehmer sei, und zwar unabhängig davon, ob der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist. Dies gelte auch dann, wenn Geschäftsführer der Erblasser ist und die Geschäftsführereigenschaft mit Eintritt seines Todes verliert. Geringfügig Beschäftigte sind ‒ so das FG ‒ bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten einzubeziehen. Dasselbe gelte für Beschäftigte, die neben ihrer Beschäftigung im konkreten Betrieb anderweitige Beschäftigungsverhältnisse haben, und zwar unabhängig davon, mit wie vielen Stunden sie im konkreten Betrieb tätig seien und ob die Beschäftigung in einem anderen Betrieb möglicherweise den Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bilde. Insbesondere könne die Ausnahmeregelung des § 13a Abs. 3 S. 7 Nr. 5 ErbStG („nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig“) nicht so zu verstehen sein, dass Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigte mit einem weiteren Beschäftigungsverhältnis in einem anderen Betrieb bei der Anzahl der Beschäftigten und der Ermittlung der Lohnsumme per se außer Ansatz bleiben sollen. Die Formulierung sei vielmehr so auszulegen, dass sie eine zeitliche Grenze in Bezug auf befristete Arbeitsverträge festlege. Erfasst seien daher nur Beschäftigte mit einem auf höchstens sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag, deren Tätigkeit einen betriebsbedingt regelmäßig wiederkehrenden, erhöhten Arbeitskräftebedarf des Betriebs abdecke.

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Da die Klägerin diese auch eingelegt hat, kann der BFH nun die streitentscheidenden und für die erbschaftsteuerliche Beratung sehr relevanten Fragen höchstrichterlich klären. Betroffene Feststellungsbescheide sind bis dahin offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 49854118