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  • · Nachricht · Bilanzierung

    Bildung von Rückstellungen für Nachforderungen nicht hinterzogener Steuern

    | Naturgemäß ist es aus Berater- und Mandantensicht vorteilhaft, für Steuernachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung bereits im betreffenden Jahr noch nachträglich eine steuermindernde Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden zu können. Dies gilt insbesondere wegen der weiterhin hohen Verzinsung von Nachforderungen für Verzinsungszeiträume bis 2019. Dem hat das FG Münster aktuell jedoch im Urteil einen Riegel vorgeschoben (FG Münster 24.6.21, 10 K 2084/18 K,G; Rev. BFH XI R 19/21, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall wurde die Klägerin, eine GmbH, erstmal im Jahr 2017 mit einem Haftungsbescheid wegen nachgeforderter Lohnsteuerabzugsbeträge in Anspruch genommen. Das FG ging davon aus, dass die Klägerin im Streitjahr 2014 mit einer Inanspruchnahme nicht rechnen konnte, denn die entsprechende verbindliche Zahlungsverpflichtung wurde erst in 2017 begründet. Höchstrichterlich geklärt ist die Rechtslage insoweit lediglich insoweit, als Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen für von ihm hinterzogene Steuern nicht für Bilanzstichtage zu bilden sind, die ‒ vorbehaltlich einer etwaigen Wertaufhellung bis zur Bilanzaufstellung ‒ vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Aufdeckung der Tat unmittelbar bevorsteht (insbes. BFH 22.8.12, X R 23/10, BStBl. II 13, 76). Die Entscheidung der Frage, ob eine Rückstellung für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuerbeträge aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung oder in dem Jahr zu bilden ist, in dem der Sachverhalt von der Betriebsprüfung „aufgegriffen“ wird, ist bislang nicht abschließend geklärt.

     

    Geklärt ist jedoch, dass eine Rückstellung für zukünftige Steuerberatungskosten aufgrund einer BP nur für Großbetriebe (§ 4 Abs. 2 BpO i. V. m. § 3 BpO) gebildet werden kann, die mit einer Anschlussprüfung rechnen mussten (BFH 6.6.12, I R 99/10, BStBl. II 13, 196). Diese Rechtsprechung kann für Kleinst- oder Kleinbetriebe i. S. d. BpO nicht nutzbar gemacht werden.

     

    PRAXISTIPP | Da die vom FG zugelassene Revision eingelegt wurde, kann die Rechtsfrage, ob auch für Nachforderungen nicht hinterzogener Steuern eine Rückstellung bereits im betreffenden Steuerjahr gebildet werden kann, nun höchstrichterlich geklärt werden. Bis dahin sollten steuerliche Berater weiterhin insoweit eine Rückstellung bilden und sich zur Begründung auf das BFH-Urteil vom 15.3.12 (III R 96/07, BStBl. II 12, 719) berufen. Bei zu erwartendem Widerstand des FA bleiben nur der Einspruch und ‒ unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren XI R 19/21 ‒ der Antrag auf Ruhen des Verfahrens.

     
    Quelle: ID 47721322