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  • 25.10.2022 · Nachricht · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug eines Durchschnittssatzversteuerers für Eingangsleistungen, die verwendet werden sollen für..

    | Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze nach Durchschnittssätzen bemessen (§ 24 Abs. 1 S. 1 UStG). Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den begünstigten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 % bzw. 9,5 % der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt (fiktiver Vorsteuerabzug). Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Abs. 1 S. 4 UStG). Wie ist aber nun hinsichtlich des Vorsteuerabzugs zu verfahren, wenn es noch während der Anwendung der Regeln für die Durchschnittssatzbesteuerung zu Eingangsleistungen kommt, die wegen Überschreitung der Gesamtumsatzgrenze von 600.000 EUR im Folgejahr für Umsätze verwendet werden, die der Regelbesteuerung unterliegen werden? Das FG Niedersachsen (5.5.22, 11 K 196/21; Rev. BFH XI R 14/22, Einspruchsmuster ) hat sich aktuell zu dieser Frage positioniert und entschieden, dass bei einer solchen Konstellation die Vorsteuer in voller Höhe steuermindernd geltend machen kann. |