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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Rückstellung für Bonuspunkte bzw. Gutscheine aus personifizierten Kundenbindungsprogrammen

    | Das FG Nürnberg hat entschieden, dass bei einem Bonussystem, bei dem die Verpflichtung zur Einlösung der Bonuspunkte wirtschaftlich gesehen durch die Umsätze der Vergangenheit veranlasst ist, die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten vorliegen (FG Nürnberg 25.4.19, 4 K 1050/17; Rev. BFH IV R 20/19, Einspruchsmuster ). |

     

    In einem solchen Fall sollen die Voraussetzungen für ein steuerliches Passivierungsverbot für einnahmen- und gewinnabhängige Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 2a EStG nicht vorliegen, da die Verpflichtung zur Akzeptanz der Bonuspunktgutscheine als Zahlungsmittel nicht durch den Anfall von Einnahmen oder Gewinnen veranlasst ist, sondern die Einlösung nur der Entledigung bestehender Verpflichtungen dient.

     

    PRAXISTIPP | Man darf gespannt sein, wie sich der BFH zu der vorstehenden Fallkonstellation positioniert. Noch in 2012 hatte der BFH geurteilt, dass wegen der Ausgabe von Gutscheinen, die einen Anspruch auf Preisermäßigung von Frisör-Dienstleistungen im Folgejahr gewähren, im Ausgabejahr weder Verbindlichkeiten noch Rückstellungen zu bilanzieren sind (BFH 19.9.12, IV R 45/09, BStBl II 13, 123). Bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren sollten weiterhin in mit dem Besprechungsfall vergleichbaren Konstellationen Rückstellungen gebildet werden. Im zu erwartenden Konfliktfall sind Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 46170419