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  • · Nachricht · Bilanzierung

    Wertpapiere als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen

    | Die Zuordnung von Wertpapieren zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen muss eindeutig nach außen verbindlich manifestiert, d.h. unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert werden. Bei einer DATEV-Buchführung muss die Einbuchung des Wertpapierdepots „festgeschrieben“ werden (FG Köln 4.3.15, 1 K 2217/12; Rev. BFH IV R 25/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Klägerin, eine zweigliedrige Personengesellschaft, wurde mit dem Ziel gegründet, gewerblichen Grundstückshandel zu betreiben. Einer der Gesellschafter stellte zur Besicherung der Geschäfte als zusätzliche Sicherheit ein Wertpapierdepot zur Verfügung. Das FA wollte das Wertpapierdepot jedoch nicht als Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters anerkennen.

     

    Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Wertpapiere weder notwendiges noch gewillkürtes (Sonder-)Betriebsvermögen geworden waren:

     

    • Sie waren kein notwendige Sonderbetriebsvermögen: Zwar dienten sie der Absicherung betrieblicher Darlehen, aber nicht objektiv erkennbar dem unmittelbaren Einsatz im Betrieb.

     

    • Es lag auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen vor: Dies muss objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sein, den Betrieb der Gesellschaft oder die Beteiligung des Gesellschafters zu fördern. Hier aber fehlte es an einer eindeutigen Widmung.

     

    Das FG fordert, dass die Widmung bei Überführung von Wirtschaftsgütern in das gewillkürte Sonderbetriebsvermögen klar und eindeutig ist, vor allem bei Wertpapieren. Denn sie unterliegen ständigen Kursschwankungen, so dass die Gefahr von willkürlichen Gewinnbeeinflussungen besteht (BFH 23.10.90, VIII R 142/85, BStBl II 91, 401 m.w.N.). Daher sind strenge Anforderungen an die Widmung zu stellen. Dies gilt insbesondere für die EDV-gestützte Buchführung, da dort - im Gegensatz z.B. zu einem Journal der manuellen Buchführung - Buchungen zunächst grundsätzlich ohne deren Dokumentation veränderbar sind. Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt der Buchung zumindest bei dem von der Klägerin genutzten Programm DATEV Kanzlei-Rechnungswesen nicht erfasst wird (vgl. Schreiben der DATEV vom 2.12.10, Bl. 57 GA).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Widmung hätte durch Festschreibung der Einbuchung des Wertpapierdepots im Buchführungsprogramm spätestens bei den Jahresabschlussbuchungen erfolgen können (vgl. zur Festschreibung im Rahmen der DATEV-Software z.B. www.elektronische-steuerpruefung.de/prueferf/festschreibung.htm, Ausdruck Bl. 169 GA). Dies musste der mit der Erstellung der Bilanzen betrauten Gesellschafterin, die Steuerberaterin ist, auch bekannt sein. Da sie diese Möglichkeit nicht genutzt hat und auch nicht anderweitig (z.B. durch eine Anzeige gegenüber dem FA) einen Widmungsakt unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert hat, sind die Wertpapiere in den Streitjahren kein gewillkürtes Betriebsvermögen geworden.

     
    Quelle: ID 43537166