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  • · Nachricht · Buchwertfortführung

    Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft

    | Das FG Niedersachsen (31.5.12, 1 K 271/10 ; Rev. BFH IV R 2/24, Einspruchsmuster ) hatte entschieden, dass eine Buchwertfortführung möglich ist bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften. |

     

    Der BFH hatte im Anschluss das Verfahren durch Beschluss vom 27.12.13 (IV R 28/12) bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 8/13 ausgesetzt. Das BVerfG (28.11.23, 2 BvL 8/13) hat zwischenzeitlich entschieden, dass die Vorschrift des § 6 Abs 5 EStG i. d. F. vom 20.12.01 wegen des entgegenstehenden Wortlauts und der Entstehungsgeschichte der Norm nicht dahingehend ausgelegt, dass diese Regelung auch die buchwertneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften ermöglicht. Auch eine analoge Anwendung des § 6 Abs 5 S. 1 oder S. 3 EStG i. d. F. vom 20.12.01 auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Schwesterpersonengesellschaften hält das BVerfG nicht für möglich. Es fehle jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke. Ein solcher Ausschluss der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert (§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG) ist nach dem Beschluss des BVerfG aber mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Daher hat das BVerfG den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet.

     

    PRAXISTIPP | Der IV. Senat des BFH hat das Revisionsverfahren nun wieder aufgenommen. Es wird unter den Az. IV R 2/24 (vormals IV R 28/12) fortgeführt. Sollte weiterhin das FA auf Grundlage der bisherigen Gesetzesfassung eine buchwertneutrale Übertragung in diesen Fällen ablehnen, bleiben bis zur Neufassung des § 6 Abs. 5 EStG nur der Einspruch und ggf. die Klage. Für die Gestaltungspraxis ist im Übrigen zu beachten, dass § 6 Abs. 5 S. 3 EStG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar bleibt, dass die Vorschrift mit Wirkung für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.00 auch gilt, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Personengesellschaft übertragen wird.

     
    Quelle: ID 49988244