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  • · Nachricht · Bundesfinanzministerium

    Das Schreiben zu den Vorläufigkeitsvermerken wurde aktualisiert

    | Die Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben, der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten und der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten werden aufgehoben (BMF 20.1.17, IV A 3 - S 0338/07/10010 ). |

     

    Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt insoweit nicht mehr in Betracht.

     

    Wegen der Zurückweisung von Einsprüchen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 wird auf eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.16 hingewiesen.

     

    Zur steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) im Zusammenhang mit den als Sonderausgaben abziehbaren Beiträgen zur Basiskrankenversicherung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG siehe BMF 6.12.16, IV C 3 - S 2221/12/10008:00).

     

    Wegen der Änderung bislang insoweit vorläufig ergangener Einkommensteuerfestsetzungen ergeht eine gesonderte Weisung.

    Quelle: ID 44493956