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  • · Nachricht · Dienstwagen

    Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    | Entsprechend den vom BFH für die Nutzung von Dienstwagen durch Arbeitnehmer entwickelten Grundsätzen ist bei der Berechnung der gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben der Zuschlag bei einer Steuerberaterin, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und im gesamten Jahr 85 Fahrten zur Betriebsstätte durchführt - das sind rund 7 Fahrten monatlich -, nicht mit 0,03 %, sondern mit 0,002 % anzusetzen ( FG Düsseldorf 27.8.14, 7 K 2207/14 F, Rev. BFH VIII R 14/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Der Gesetzgeber hat bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünfte die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dem betrieblichen Bereich zugeordnet (vgl. etwa Schober in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1402), den Betriebsausgabenabzug hierfür allerdings nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG begrenzt. Werden die genannten Fahrten - wie im Streitfall - mit einem zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz zurückgelegt, das pauschal mit der Ein-Prozent-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG besteuert wird, greift § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 HS 1 EStG ein (so BFH 20.8.15, III B 108/14, BFH/NV 15, 1575). Danach dürfen derartige Aufwendungen den Gewinn in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 % des inländischen Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ergebenden Betrag nicht mindern; die Betriebsausgabenkürzung wird daher durch eine entsprechende Gewinnzurechnung erreicht.

     

    PRAXISHINWEIS | Höchstrichterlich ungeklärt ist, ob die vom VI. Senat des BFH für die privat Dienstwagennutzung entwickelten, steuergünstigen Grundsätze für weniger als 15 Fahrten im Monat (Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises; vgl. BFH 4.4.08, VI R 85/04, BStBl. II 08,887) entsprechend im betrieblichen Bereich gelten. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind in entsprechenden Fällen Einspruch und Klage geboten. Zum Problem der Fahrtkosten eines Selbstständigen zur Betriebsstätte eines Kunden vgl. aktuell auch BFH 13.5.15, III R 59/13, BFH/NV 15, 1365; Verfassungsbeschwerde BVerfG 2 BvR 1536/15.

     
    Quelle: ID 43826163