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  • · Fachbeitrag · E-Governance

    Einspruch aus dem beA an ein beBPo ist wirksam

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Hat das FA ein besonderes Behördenpostfach (beBPo) eingerichtet, dann hat es für Dokumente von einem besonderen Anwaltspostfach (beA) den Zugang konkludent eröffnet. Die Einrichtung eines beBPo und dessen Bekanntgabe über das Adressverzeichnis des beA sind als konkludente Eröffnung des Zugangs anzusehen (FG Berlin-Brandenburg 25.9.19, 7 V 7130/19).

     

    Sachverhalt

    Der Bevollmächtigte hatte dem FA nach einer Betriebsprüfung beim Mandanten Einspruch, Antrag auf AdV nebst Anlagen per besonderem beA/Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermittelt. Der Schriftsatz wurde dem FA behördenintern am gleichen Tag per Email der Senatsverwaltung für Finanzen übermittelt. Das FA ignorierte den Schriftsatz, weil der Bevollmächtigte einen für die FÄ rechtlich nicht vorgesehenen elektronischen Übermittlungsweg gewählt habe. Weil der Bevollmächtigte damit die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe, komme auch eine Wiedereinsetzung nicht infrage.

     

    Der Bevollmächtigte hielt dagegen, dass die Empfängerdaten im Adressverzeichnis des beA fest verzeichnet seien und dort ausgewählt werden könnten. Der Einspruch sei auch nicht mittels EGVP übermittelt worden, vielmehr gehe er aufgrund der Adressenbezeichnung davon aus, dass der Einspruch über das System Elster erfolgt sei. Aufgrund des Sendeprotokolls gehe er davon aus, dass der Einspruch auf dem Server fristgerecht zugegangen sei, der dem FA unter der Bezeichnung „ELSTER-FA-D…“ zugeordnet sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 87a Abs. 1 S. 1 AO ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Zugangseröffnung kann durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent sowie generell oder nur für bestimmte Fälle erfolgen. Die Existenz der Position „ELSTER-FA-D…“ im Adressverzeichnis des beA, die faktisch problemlose Kommunikation zwischen dem Bevollmächtigten über dessen beA und das beBPo des FA und der Umstand, dass die Existenz eines beBPo vom FA nicht bestritten wird, deuten darauf hin, dass für das FA ein den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 ERVV genügendes, also ein für Inhaber eines beA adressierbares beBPo, eingerichtet wurde. Dass die Aufnahme in das Adressverzeichnis des beA gegen den Willen geschah, hat das FA nicht vorgetragen und war auch sonst nach Aktenlage nicht ersichtlich.

     

    PRAXISTIPP | Einsprüche können auch direkt über Elster eingelegt werden. Allerdings ist es (noch) nicht möglich Anhänge mitzusenden. Die vielen Fälle zum beA, die derzeit die Gerichte beschäftigen, sind den Verantwortlichen, die an einer vergleichbaren Lösung für Steuerberater arbeiten, hoffentlich eine Warnung.

     
    Quelle: ID 46314281