· Fachbeitrag · Eigenkapitalersatzrecht
Keine Fortgeltung der eigenkapitalersatzrechtbasierten Regelungen nach MoMiG?
| Nach einem für die Gestaltungspraxis äußerst wichtigen Urteil des FG Berlin-Brandenburg sollen die vor der Änderung durch das MoMiG geltenden, auf dem Eigenkapitalersatzrecht beruhenden Grundsätze über die Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten aufgrund eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen seit dem Inkrafttreten der Änderungen durch das MoMiG am 1.11.08 nicht mehr fortgelten und zwar auf diesen Stichtag und ohne Übergangsregelung (FG Berlin-Brandenburg 13.12.18, 3 K 3207/17; Rev. BFH IX R 1/19, Einspruchsmuster ). |
Zur Erinnerung: Der BFH hatte mit seinem Aufsehen erregenden Urteil vom 11.7.17 (IX R 36/15, BFH/NV 17, 1501) entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen ist. Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sollten aber aus Vertrauensschutzgründen weiter anzuwenden sein, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils (27.9.17) geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Diese Übergangsregelung hält das FG für unrechtmäßig.
PRAXISTIPP | Die streitige Rechtsfrage hat wegen der großen Breitenwirkung überragende praktische Bedeutung. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH hierzu nun positionieren wird. Das FG Berlin-Brandenburg hatte bereits in seinem Urteil vom 18.4.18 (3 K 3138/15, EFG 18, 1366; Rev. BFH IX R 13/18) dieselbe strikte Rechtsauffassung vertreten. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH diese unerträgliche Unsicherheit schnellstens beseitigt. Bis dahin sollte weiterhin von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht werden. In Konfliktfällen sind betroffene Steuerbescheide offenzuhalten. |