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  • · Fachbeitrag · Vorsteuerabzug

    Europarechtswidrigkeit der Ausschlussfrist für die unternehmerische Zuordnungsentscheidung?

    | Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen ‒ gemischte Nutzung ‒, wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet. Insoweit hat der Unternehmer nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH ein Zuordnungswahlrecht. Die Zuordnungsentscheidung ist spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen zu dokumentieren. Eine „zeitnahe“ Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt dabei nur dann vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen dem FA gegenüber abgegeben wurde ( BFH 14.3.17, V B 109/16, BFH/NV 17, 922, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach einer aktuellen Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (27.11.19, 3 K 2217/18, EFG 20, 145; Rev. zugelassen) steht das EuGH-Urteil vom 25.7.18 (Rs. C-140/17 Gmina Ryjewo, HFR 18, 843) dieser Rechtsprechung des BFH zur Erforderlichkeit einer zeitnahen Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstands zur gemischt wirtschaftlichen und privaten Verwendung nicht entgegen.

     

    In zwei bereits anhängigen Revisionsverfahren hat der BFH nun selbst Zweifel angemeldet, ob die auch von den nationalen Steuergerichten vertretene Auffassung gegen EU-Recht, insbesondere Art. 168 Buchst. a i. V. m. Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG, verstößt. So hat der BFH aktuell den EuGH in zwei Vorabentscheidungsersuchen (BFH 18.9.19, XI R 3/19; XI R 7/19, Einspruchsmuster; Vorinstanzen: FG Sachsen 19.3.18, 5 K 249/18 bzw. FG Baden-Württemberg 12.9.18, 14 K 1538/17) um Klärung gebeten, welche Rechtsfolgen eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung haben.

     

    PRAXISTIPP | Die streitentscheidende Rechtsfrage ist von sehr großer praktischer Bedeutung, denn eine nicht rechtzeitige Zuordnung gemischt verwendeter Wirtschaftsgüter zum Unternehmensvermögen könnte erhebliche Steuerschäden zur Folge haben, die es zu vermeiden gilt. Da der Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist nach derzeitiger Rechtslage die zeitliche Grenze für die Zuordnungsentscheidung (Ausschlussfrist!) bildet, muss der steuerliche Berater auch bei i. d. R. gewährten Fristverlängerungen für die rechtzeitige Dokumentation gegenüber dem FA Sorge tragen. In Konfliktfällen bleiben nur der Einspruch und das Hoffen auf eine günstige EuGH-Entscheidung.

     
    Quelle: ID 46360489