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  • · Nachricht · Ein-Prozent-Regelung

    Bemessungsgrundlage bei einem ausländischen Kfz

    | Existiert für das betrieblich genutzte Kfz kein inländischer Bruttolistenpreis und ist das es auch nicht mit einem Modell bau- oder typengleich, für welches ein inländischer Bruttolistenpreis existiert, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen. Im Rahmen einer solchen Schätzung gibt bei einem ausländischen Kraftfahrzeug der Kaufpreis des Importeurs die Bemessungsgrundlage für den individuellen Vorteil der privaten Kraftfahrzeugnutzung realitätsnah wieder ( FG Niedersachsen 16.11.16, 9 K 264/15, EFG 17, 122, Rev. BFH III R 20/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall gehört zum Betriebsvermögen des Großhandelsbetriebs des Klägers ein Ford Mustang Shelby GT500 Coupe, der nach Deutschland importiert worden war. Der Kläger errechnete den privaten Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Regelung auf Grundlage des (niedrigen) amerikanischen Listenpreises. Das Finanzamt schätzte die Bemessungsgrundlage mangels inländischen Listenpreises anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten bei Erwerb.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Rechtsfrage hat für Betroffene erhebliche steuerliche Auswirkungen, zumal die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung ein Dauertatbestand ist, solange das Kfz genutzt wird. Da der BFH zu dieser Rechtsfrage bislang noch nicht Stellung genommen hat, sollten betroffene Steuerbescheide in jedem Fall bis zur höchstrichterlichen Klärung offen gehalten werden. Wurde das jeweilige Kfz nicht direkt vom Importeur, sondern von einem weiteren Autohändler erworben, erscheint es zudem sinnvoll, den Preis für das jeweilige Kfz bei dem Importeur vorzuhalten. Auf diese Weise kann die den Finanzämtern zugesprochene Schätzungsbefugnis des inländischen Bruttolistenpreises der Höhe nach begrenzt werden (vgl. Anmerk. Sombeck, EFG 17, 122,124).

     
    Quelle: ID 44655949