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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Abgrenzung zwischen einem Hilfsgeschäft der Land- und Forstwirtschaft zum gewerblichen Grundstückshandel

    | Nach einem Urteil des FG Münster (20.4.23, 8 K 259/21 G,F; Rev. BFH VI R 10/23, Einspruchsmuster ) begründet die Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken, die in einem neu ausgewiesenen Bebauungsgebiet liegen, keinen für die Rücklagen nach § 6b i. V. m. § 6c EStG schädlichen gewerblichen Grundstückshandel, wenn die Erschließung der Grundstücke durch ein von der Kommune beauftragtes Erschließungsunternehmen bei lediglich privatrechtlicher Kostentragungsvereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und Erschließungsunternehmen, mit der sich der Grundstückseigentümer zur (Vor-)Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen (über den nach den §§ 127 ff. BauGB auf den Grundstückseigentümer umlagefähigen Erschließungsbeitrag hinaus) verpflichtet hat, erfolgt. Die Errichtung der Erschließungsanlagen ist nach Auffassung des FG dem Grundstückseigentümer weder unmittelbar noch mittelbar zuzurechnen. Die Veräußerungen sind als Hilfsgeschäfte der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu qualifizieren. |

     

    Das FG hält an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 29.9.16 (8 K 2896/14 E, G, rkr.), wonach es aus der Übernahme der Erschließungskosten eine aktive Mitwirkung an der Erschließung des Grundstücks hergeleitet hat, nicht mehr fest.

     

    PRAXISTIPP | Zur gleichen Rechtsfrage siehe auch FG-Urteile vom 20.4.23 (8 K 280/21 E,G; Rev. BFH VI R 11/23; 8 K 328/21 E, Rev. BFH VI R 8/23; 8 K 666/21, Rev. BFH VI R 9/23). Das FG hat die Revision im Hinblick auf die Rechtsfrage zuzulassen, ob die Erschließung durch ein von der Kommune beauftragtes Erschließungsunternehmen bei einer privatrechtlichen Kostentragungsvereinbarung, mit der der Steuerpflichtige sich zur Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen (über den nach den §§ 127 ff. BauGB auf den Grundstückseigentümer umlagefähigen Erschließungsbeitrag hinaus) verpflichtet, zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels führt. Es ist zu erwarten, dass der BFH die streitige Abgrenzungsfrage in den anhängigen Revisionsverfahren vollumfänglich klärt und damit Rechtssicherheit schafft. Bis dahin ist mit Widerstand der FÄ zu rechnen. In Konfliktfällen bleibt da nur der Einspruch verbunden mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens.

     
    Quelle: ID 49643965