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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung bei Veräußerungen von Anteilen an Immobilienkapitalgesellschaften

    | Das FG Berlin-Brandenburg (19.9.23, 8 K 8162/21, EFG 24, 56; Rev. BFH III R 29/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Veräußerung von Anteilen an Grundstückskapitalgesellschaften keinen Gewerbebetrieb mit der Folge der Versagung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG darstellt, wenn sich die Anteilsveräußerungen nicht als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen. Ungeachtet dessen werde die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung auch nicht überschritten, wenn innerhalb von fünf Jahren Anteile an mehr als drei Grundstückskapitalgesellschaften verkauft würden. |

     

    Im Kern ging es im Streitfall im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit der Regelung über die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) um die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit. Streitig war zum einen das für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs erforderliche Tatbestandsmerkmal „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“. Zum anderen behandelt der Besprechungsfall die ‒ im Rahmen des weiteren Tatbestandsmerkmals „keine private Vermögensverwaltung“ zu prüfende ‒ Frage, ob die Grundsätze zum (indiziellen) Vorliegen der Gewerblichkeit bei Überschreitung der sog. „Drei-Objekt-Regel“ auch dann heranzuziehen sind, wenn die Grundstücke nicht (ggf. quotal) dem Gesamthandsvermögen des Veräußerers zuzurechnen sind, sondern lediglich von einer Kapitalgesellschaft, an der der Veräußerer beteiligt ist, gehalten werden. Das FG ist davon ausgegangen, dass es am Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehlt, da die Klägerin das Gros der Unternehmensgründungen für die Gesellschafter bzw. denen nahestehende Personen übernommen hatte. Die übrigen Veräußerungen hätten bereits nicht im Streitjahr stattgefunden. Eine Übertragung der Grundsätze zur „Drei-Objekt-Regel“ lehnte das FG ab, weil hierdurch die Grundsätze über die Abgrenzung des gewerblichen Wertpapierhandels von der privaten Vermögensverwaltung unterlaufen würden.

     

    PRAXISTIPP | Im anhängigen Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob sich über die Verwaltung und Nutzung von Grundstücken hinausgehende Tätigkeiten, welche teilweise darin bestanden, planmäßig Tochtergesellschaften zu gründen, mit Grundstücken auszustatten und zu verkaufen, auf die Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen beschränken oder ob es sich dabei um kürzungsschädliche gewerbliche Tätigkeiten handelt. Auf das bestehende gewerbesteuerliche Risiko sollte die Gestaltungsberatung in jedem Fall hinweisen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten zudem betroffene Gewerbesteuermessbetragsbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 50057798