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Abziehbarkeit von Beiträgen an einen Solidarverein als Sonderausgaben
| Das FG Düsseldorf (14.10.21, 11 K 3144/15 E, EFG 22, 39, Urteil; Rev. BFH X R 10/22 ; Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Beiträge an einen Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn auf die Leistungen kein Rechtsanspruch besteht. |
Ob es sich bei dem Solidarverein im Streitfall um eine Einrichtung handelte, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gewährt (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG), brauchte ‒ so das FG - mangels Anspruchs der Mitglieder auf eine solche Absicherung nicht geklärt zu werden.
PRAXISTIPP | Derzeit ist die Rechtsfrage des Abzugs der an einen Solidarverein gezahlten Beiträge als Vorsorgeaufwendungen umstritten. Das FG Niedersachsen hatte die Abziehbarkeit der an den Solidarverein in den Jahren 2015 und 2016 geleisteten Beiträge mit Urteil vom 20.3.19 (3 K 157/18, EFG 19, 888) abgelehnt. Der BFH hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen (12.8.20, X R 12/19, BFH/NV 21, 483). Er hat diesem in erster Linie aufgegeben, durch Auslegung der Satzung und Heranziehung weiterer Quellen zu klären, ob auf die Leistungen des Solidarvereins in den Streitjahren ein Anspruch bestand (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a S. 1 EStG). Ist dies der Fall, kommt es für die Abziehbarkeit der Beiträge zudem darauf an, ob der Verein als Einrichtung anzusehen ist, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gewährt (vgl. § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2 EStG). Wie das FG Niedersachsen entscheiden wird, bleibt abzuwarten.
Für die Zukunft hat der Gesetzgeber die seit Jahren bestehende Rechtsunsicherheit inzwischen beseitigt. Mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG), BGBl. I 21, 1309) vom 3.6.21 wurde mit § 176 SGB V eine Bestandsschutzregelung für solche Solidargemeinschaften geschaffen, die die Anforderungen der Abs. 1 und 3 der Norm erfüllen. Gemäß § 176 Abs. 2 S. 1 SGB V sind die in Abs. 1 der Vorschrift genannten Solidargemeinschaften ihren Mitgliedern zur Gewährung von Leistungen verpflichtet, die der Art, dem Umfang und der Höhe nach den Leistungen des SGB V entsprechen. Hiervon kann durch Satzung der Solidargemeinschaft nicht zum Nachteil ihrer Mitglieder abgewichen werden (§ 176 Abs. 2 S. 2 SGB V). Diese Bestimmungen entfalten erst seit dem 9.6.21 Wirkung. In Altfällen bleiben in Konfliktfällen einstweilen nur der Einspruch und ggf. die Klage. |