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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Abziehbarkeit von inländischen Beiträgen zur Pflegeversicherung bei steuerfreien Renteneinnahmen aus EU-Ausland

    | Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG sind Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zwar als Sonderausgaben abziehbar. Diese dürfen aber nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 1. Hs. EStG nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Das FG Rheinland-Pfalz hat hierzu entschieden, dass die (Rück-)Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG gemeinschaftskonform dahingehend auszulegen ist, dass der Anwendungsbereich auf den inländischen Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Auslandsrenten zu erweitern ist, wenn die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV tangiert ist (FG Rheinland-Pfalz 15.1.20, 1 K 2011/15, EFG 20, 999; Rev. BFH X R 11/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Bei der Beurteilung, ob der Beschäftigungsstaat i. S. d. § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG „keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen zulässt“, ist eine differenzierte Betrachtung der Vorsorgeaufwendungen nach der jeweiligen Versicherungssparte (z. B. Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) vorzunehmen.

     

    PRAXISTIPP | Im Hinblick auf das Besprechungsurteil sollte der steuerliche Berater zunächst die Abzugsmöglichkeiten im Tätigkeitsstaat ausschöpfen und dort die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung geltend machen. Setzt sich die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz beim BFH durch, könnte für die nicht berücksichtigten Beiträge anschließend der inländische Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden. Da zunächst diesbezüglich mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen ist, bleiben bis zur höchstrichterlichen Klärung nur der Einspruch und ggf. die Klage.

     
    Quelle: ID 46914412