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Abzug von aufgrund eines Regresses dem Arbeitgeber erstatteter Kirchensteuern
| Bekanntlich können Kirchensteuerzahlungen gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Kirchensteuern sind dabei nur solche Geldleistungen, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund (landes-)gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Abzugsberechtigt ist nur der sich aus den öffentlich-rechtlichen Regelungen ergebende Steuerschuldner, soweit er die Kirchensteuer tatsächlich getragen hat (Kulosa in: Hermann/Heuer, EStG, § 10 Rn. 130, 133). In diesem Zusammenhang hat das FG Münster nun aktuell entschieden, dass ein solcher Kirchensteuerabzug nicht in Betracht kommt, wenn ein Arbeitgeber Kirchensteuern eines angestellten Geschäftsführers im Rahmen der Haftung nach § 42d EStG an das Finanzamt entrichtet und der Arbeitnehmer/Geschäftsführer diese an seinen Arbeitgeber im Rahmen einer Regresses erstattet (FG Münster 23.6.20, 12 K 3738/19 E; Rev. BFH X R 16/21, Einspruchsmuster). |
Das FG ist dabei davon ausgegangen, dass der Kläger nicht auf seine persönliche Kirchensteuerschuld gezahlt hat. Er habe als Geschäftsführer der GmbH und damit als deren gesetzlicher Vertreter auch für nicht abgeführte Lohnsteuer/Lohnkirchensteuer, die auf seinen eigenen Arbeitslohn entfällt, gehaftet. Die Pflicht zur Entrichtung der Lohnsteuer obliege dem Arbeitgeber (§ 41a Abs. 1 EStG i. V. m. § 43 AO), mithin der vertretenen Gesellschaft. Der Kläger habe den Rückforderungsbetrag an die GmbH aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs gezahlt und nicht als Schuldner der Kirchensteuer (so bereits zuvor FG Düsseldorf 28.2.07, 7 K 6571/04 E, EFG 07, 1503, 1505, rechtskräftig).
PRAXISTIPP | Der BFH hat nunmehr im Verfahren über die von den Klägern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen. Die Streitfrage kann nunmehr höchstrichterlich geklärt werden. Man darf gespannt sein, wie sich der BFH hierzu positioniert. Bis dahin sind steuerliche Berater gehalten, betroffene Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offenzuhalten. |