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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Abzug von Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz

    | Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz (Anteil der Telearbeit 40 - 60 %) können nicht unbegrenzt abgezogen werden, da nicht der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung dort liegt. Der auf 1.250 EUR begrenzte Abzug scheidet aus, weil ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (FG Düsseldorf 8.8.13, 11 K 1705/12 E). Die noch viel spannendere Frage, ob ein unbegrenzter Werbungskostenabzug schon daran scheitert, dass ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ließ das Gericht leider offen. |

     

    Streitig war in diesem Verfahren der Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines Bankkaufmanns. Er hatte mit der Bank eine Zusatzvereinbarung Telearbeit getroffen. Danach sollte er seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit in der Privatwohnung ausüben, soweit nicht betriebliche Belange die Arbeitsleistung in den Räumen der Bank erforderten. Für die Telearbeit wurden ihm die erforderlichen Arbeits- und Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt. Die X-Bank zahlte eine Pauschale für die Kosten des häuslichen Arbeitsplatzes. Der Anteil der Telearbeit wurde mit 40 bis 60 % festgelegt. In den Streitjahren nutzte der Bankkaufmann für die Telearbeit ein häusliches Arbeitszimmer in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus seiner Frau.

     

    Das FG Düsseldorf entschied, dass das FA den Abzug der Arbeitszimmeraufwendungen zu Recht abgelehnt habe. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass das Arbeitszimmer in den Streitjahren den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung gewesen sei. Auch der auf 1.250 EUR begrenzte Werbungskostenabzug wurde nicht zugestanden. Mit Blick auf das anhängige Verfahren des FG Rheinland-Pfalz (19.1.12, 4 K 1270/09, Rev. BFH VI R 40/12) hat das FG Düsseldorf wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

     

    • Schließt ein „anderer Arbeitsplatz“ den unbegrenzten Werbungskostenabzug aus?

    Das FG ließ offen, ob ein unbegrenzter Werbungskostenabzug schon daran scheitert, dass ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist damit die Ausnahme des § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b S. 2 EStG bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Der Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen ist nämlich dem Grunde nach nur möglich, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und scheidet demnach aus, wenn die Berufstätigkeit zum Teil an einem Arbeitsplatz außer Haus und zum Teil in einem häuslichen Arbeitszimmer verrichtet wird (vgl. Heinicke, in: Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 4 Rn. 592). Auf die Frage, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet und damit ein unbegrenzter Abzug in Betracht kommt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG), käme es nicht mehr an.

     

    Demgegenüber geht die Finanzverwaltung (BMF 2.3.11, BStBl I 11, 195) davon aus, dass der unbegrenzte Abzug im Sinne eines eigenständigen Abzugstatbestandes eröffnet ist, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt (vgl. auch Bergkemper, jurisPR-SteuerR 17/2011, Anm. 1; Nolte, NWB 11, 2039, 2040).

     

    Nach den Urteilen des FG Düsseldorf (17.6.11, 16 K 2791/09, EFG 11, 2134 und 5. 9.12, 15 K 682/12, EFG 12, 2270) soll diese - dem Gesetzeswortlaut zuwider laufende - Auslegung aus verfassungsrechtlichen Gründen (drohende unzulässige Rückwirkung durch das JStG 2010) jedenfalls im Hinblick auf die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 geboten sein.

    Quelle: ID 42474669