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Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankungen
| Nach einer Entscheidung des FG München (25.7.24, 15 K 286/23 ; Rev. BFH VI R 23/24, Einspruchsmuster ) sind Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 S. 3 EStG und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch für Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen (im Streitfall: ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankungen). |
Vom Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG werden danach Kosten einer besonderen Verpflegung und damit Aufwendungen für Diätlebensmittel erfasst, auch wenn ihnen „quasi Medikamentenfunktion“ zukommt oder sie zur Unterstützung einer Heilbehandlung konsumiert werden. Denn insoweit sei der Steuerpflichtige nicht außergewöhnlich belastet, da unterschiedliche Lebenshaltungskosten steuerlich unbeachtlich seien.
Arzneimittel unterfallen dem Abzugsverbot für Diätverpflegung dagegen nicht. Arzneimittel i. S. d. § 2 AMG sind keine Lebensmittel und zählen nicht zur Diätverpflegung i. S. d. § 33 Abs. 2 S. 3 EStG, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden. Aufwendungen dafür sind vielmehr als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn ihre Einnahme einer Krankheit geschuldet und die Zwangsläufigkeit (medizinische Indikation) der Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem nicht entgegen. Aufwendungen für Arzneimittel sind auch in einem solchen Fall unmittelbare Krankheitskosten, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, und damit Aufwendungen, die nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind.
PRAXISTIPP | Der BFH erhält im Revisionsverfahren nun erstmals Gelegenheit, näher darüber zu entscheiden, ob in Fällen einer Krebserkrankung die Einnahme von Präparaten in Form von Nahrungsergänzungsmitteln zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG ist. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater weiterhin ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastungen ansetzen und bei zu erwartendem Widerstand des FA Einspruch gegen den betroffenen Einkommensteuerbescheid einlegen. |