· Nachricht · Einkommensteuer
Ambulante Pflege in Dritthaushalt keine haushaltsnahe Dienstleistung
| Das FG Berlin-Brandenburg (11.12.19, 3 K 3210/19; Rev. BFH VI R 2/20, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren eigenem Haushalt die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 S. 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden kann. Begünstigt ist danach nur die ambulante Pflege im Haushalt des Steuerpflichtigen selbst. |
Im zugrunde liegenden Streitfall brauchte die betagte, aber entfernt lebende Mutter der Klägerin ambulante Hilfe im Haushalt. Da ihre Rente nicht ausreichte, kam die Tochter (Klägerin) für die Kosten der ambulanten Hilfe auf. Das FA sah zwar kein Problem beim Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung, versagte den Abzug aber, weil die von der Sozialstation erteilten, von der Tochter bezahlten Rechnungen auf die Mutter lauteten. Das FG vertrat dagegen die Auffassung, die Rechnung für eine haushaltsnahe Dienstleistung müsse zwar den Leistungserbringer und den Leistungsempfänger erkennen lassen, der Steuerpflichtige müsse aber nicht der Rechnungsempfänger sein. Gleichwohl wies das FG die Klage ab, weil die Pflegeleistungen nicht im Haushalt der Tochter erbracht wurden.
PRAXISTIPP | Der BFH hat kürzlich bezüglich stationärer Pflege entschieden, dass die Kosten der Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim nicht gemäß § 35a EStG abziehbar sind (BFH 3.4.19, VI R 19/17, BStBl II 19, 445). Bleibt abzuwarten, wie sich der BFH bei der Konstellation der nichtstationären Pflege positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind in betroffenen Fällen jedenfalls Einspruch und ggf. Klage geboten. |