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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Angemessene Kosten bei doppelter Haushaltsführung anhand des Mietspiegels

    | Die Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung sind auf eine Vergleichsmiete lt. örtlichem Mietspiegel begrenzt (FG Berlin-Brandenburg 11.9.14, 5 K 5362/12, Rev. VI R 42/15, Einspruchsmuster). |

     

    Die Kläger machen in den Jahren 2008 bis 2010 Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Die Klägerin ist in Berlin beruflich tätig, der Hauptwohnsitz ist in Bukarest. Die tatsächlich entstandenen Kosten für die hochwertige Berliner Eigentumswohnung in sehr guter Wohnlage wurden als Werbungskosten geltend gemacht. Hierzu zählten auch die Gebäudeabschreibung und die Schuldzinsen. Das FA begrenzte diese Kosten jedoch auf eine mittlere Wohnlage anhand des Mietspiegels. Das FG Berlin-Brandenburg schloss sich der Meinung an.

     

    Entstandene Kosten aufgrund einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar, sofern diese notwendig sind. Als notwendig gelten Aufwendungen für eine bis zu 60qm große Wohnung in mittlerer Wohnlage. Für die Prüfung der Angemessenheit dient der örtliche Mietspiegel, wobei hier der Durchschnittsmietzins von 60qm-Wohnungen verwendet wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Durch eine Änderung des § 9 EStG sind ab dem Veranlagungsjahr 2014 die nachgewiesenen Unterkunftskosten auf monatlich 1.000 EUR begrenzt. Der BFH (VI R 10/15; Vorinstanz: FG Niedersachsen 21.10.14, 12 K 79/13) darf sich in einem weiteren Verfahren mit der doppelten Haushaltsführung beschäftigen. Dabei sind folgende Rechtsfragen zu klären:

     

    • In welcher Höhe sind Renovierungskosten abzugsfähig?
    • Welche Einrichtungsgegenstände sind notwendig?
     

    (StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de)

    Quelle: ID 43749212