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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Anspruch auf Kindergeld nach einer Erkrankung des Kindes während der Ausbildung

    | In der Praxis gehen Familienkassen aufgrund ihrer Dienstanweisung von einer Versagung des Kindergeldanspruchs aus, wenn die Ausbildung aus Krankheitsgründen, etwa aufgrund einer unfallbedingten und nicht lediglich auf absehbare Zeit („zeitweise“) attestierten Erkrankung, unterbrochen wurde. Dem ist aktuell das FG Münster entgegengetreten. Ein ausbildungswilliges Kind, das aus objektiven Gründen an Ausbildungsmaßnahmen gehindert ist, muss danach ebenso berücksichtigt werden wie ein Kind, dass sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, solange der Ausbildungswille des Kindes ausreichend belegt wird (FG Münster 1.7.20, 11 K 1832/19 Kg; Rev. BFH III R 43/20 ; Einspruchsmuster ). |

     

    Das FG ist bei dieser Gelegenheit gegen zwei weitere Anforderungen aus den Dienstanweisungen der Familienkassen vorgegangen: Der dort vorgesehene Nachweis des voraussichtlichen Endes der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung sei nicht verpflichtend, um einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen zu können. Auch auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Kindes zur Ausbildungswilligkeit komme es entgegen der Dienstanweisung der Familienkasse nicht an.

     

    PRAXISTIPP | Die Auffassung des FG liegt auf der Linie bereits zuvor ergangener stattgebender FG-Urteile. Die Grundsätze zum Fortbestehen des Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit können im Übrigen auf die krankheitsbedingte Unterbrechung eines Freiwilligendienstes übertragen werden (so FG Hessen 29.1.20, 9 K 182/19; Urteil; Rev. BFH III R 15/20). Bis zur höchstrichterlichen Klärung ist weiterhin mit Widerstand der Familienkassen zu rechnen. Daher bleibt in vergleichbaren Fällen nur die Empfehlung, betroffene Kindergeldbescheide mittels Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 47023710