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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Anteilsübertragungen zwischen nahestehenden Personen

    | Bei Anteilsübertragungen zwischen nahestehenden Personen, bei denen das zu entrichtende Entgelt mit Rücksicht auf die Wertlosigkeit des Anteils 0 EUR beträgt, ist nur dann von einer Veräußerung i.S. von § 17 EStG und nicht von einer Schenkung auszugehen, wenn nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände unter Berücksichtigung des Willens und der Vorstellungen der Vertragsparteien feststeht, dass der übertragene Anteil sowohl objektiv als auch in den Augen der Vertragsparteien wertlos ist (FG Düsseldorf 19.3.15, 8 K 1885/13 E, F; Rev. BFH IX R 23/15, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG folgt im Urteil ausdrücklich der Rechtsprechung des BFH (8.4.14, IX R 4/13). Hiergegen wurde allerdings eine Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 2 BvR 1653/14). Der BFH hatte bereits in einer früheren Entscheidung festgestellt, dass auch Verträge über Anteilsveräußerungen i.S. des § 17 EStG dem Fremdvergleich unterliegen, wenn sie unter einander nahestehenden Personen geschlossen werden (BFH 6.10.09, IX R 4/09). Neben der Frage der steuerlichen Anerkennung von Anteilsübertragungen ohne Gegenleistung zwischen nahestehenden Personen als Veräußerung i.S. des § 17 EStG ist höchstrichterlich noch zu klären, aus welchen Elementen sich in diesem Zusammenhang der Begriff von Wertlosigkeit definiert.

     
    Quelle: ID 43493840