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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Anwendung der Differenzbesteuerung beim Weiterverkauf von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen

    | Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen gem. § 24 Abs. 1 UStG besteuern, führen nach einer Entscheidung des FG Münster (29.3.22, 5 K 1589/21 U, Rev. BFH XI R 12/22, Einspruchsmuster) mit ihren Hilfsgeschäfte (etwa der Veräußerung von Anlagevermögen) steuerbare Umsätze aus. Der Erwerb von Nutzfahrzeugen von Land- oder Forstwirten, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Abs. 1 UStG besteuern, berechtigt danach nicht zur Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UStG auf den Weiterverkauf. Über die Frage der Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung aus Vertrauensschutzerwägungen sei nicht im Festsetzungs-, sondern im Billigkeitsverfahren zu entscheiden. |

     

    Im Streitfall meinte der Kläger zum einen, dass es sich bei der Veräußerung von gebrauchten Nutzfahrzeugen als Gegenstände des landwirtschaftlichen Anlagevermögens bei Anwendung von Durchschnittssätzen nicht um steuerbare Umsätze handeln würde. Die Landwirte hätten bei Erwerb der Nutzfahrzeuge die darauf entfallende Vorsteuer nicht abziehen können, da im Fall der Anwendung von Durchschnittssätzen ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen werde. Fehle es an einer Entlastung auf der Eingangsseite, könne eine spätere Veräußerung nicht zu einem steuerbaren Vorgang führen. Zum anderen führte der Kläger an, dass Landwirte im Fall der Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen die Umsatzsteuer für ihre Ausgangsumsätze nicht schulden würden, da sie keine Umsatzsteuer-Zahlungen an die Finanzbehörden zu leisten hätten. Schließlich berief sich der Kläger auf Vertrauensschutz: Im Rahmen der Umsatzsteuer-Festsetzung sei die Anwendung der Differenzbesteuerung zu gewähren, da er darauf vertraut habe, dass die liefernden Landwirte bei Veräußerung der gebrauchten Gegenstände an ihn ihrerseits ebenfalls die Differenzbesteuerung angewendet hätten. Diesen Argumenten schloss sich das FG nicht an.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH wird im Revisionsverfahren klären, ob die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 UStG auch für den Fall anzuwenden ist, dass der Wiederverkäufer Gegenstände (landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge) von nach Durchschnittsätzen gemäß § 24 Abs. 1 UStG besteuerten Landwirten erwirbt und weiterveräußert. Zum anderen wird der BFH voraussichtlich zu der bereits auch schon im Revisionsverfahren XI R 15/21 anhängigen Rechtsfrage Stellung nehmen, ob die Anwendung der Differenzbesteuerung aus Vertrauensschutzerwägungen ausschließlich im Billigkeitsverfahren oder bzw. auch im Festsetzungsverfahren geltend gemacht werden können. Bis zu einer Entscheidung in den vorgenannten Revisionsverfahren ist für die Praxis zu empfehlen, die betroffenen Umsatzsteuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offen zu halten und die Vertrauensschutzerwägungen zumindest auch mit einem Billigkeitsantrag nach §§ 163, 227 AO geltend zu machen (Anmerk. Wiesch, EFG 22, 1244, 1248).

     
    Quelle: ID 48566509