02.05.2023 · Nachricht · Einkommensteuer
Anwendung der sog. Zinsschranke bei Beteiligung von Körperschaften an einer Mitunternehmerschaft
| Das FG Berlin-Brandenburg (11.10.22, 8 K 8034/21; Rev. BFH IV R 30/22, Einspruchsmuster ) hatte darüber zu befinden, ob bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns i. S. d. § 4h Abs. 3 S. 1 EStG im Rahmen des verrechenbaren EBITDA nach § 4h Abs. 1 S. 1 EStG die einer Personengesellschaft als Organträgerin zugerechneten von ihren Organgesellschaften erzielten Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne (§ 8b KStG) vollständig und oder lediglich zu 5 % zu berücksichtigen sind, wenn sämtliche Mitunternehmer der Personengesellschaft Körperschaften sind. Das FG hat klageabweisend entschieden, dass die § 8b KStG unterliegenden Einnahmen als steuerfrei i. S. d. § 4h Abs. 3 S. 1 EStG gelten und daher nicht zu berücksichtigen sind. Dadurch erhöhte sich der durch die KG nicht abziehbare Zinsaufwand. |
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