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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Auch eigenhändig zu unterzeichnende Steuererklärungen können wirksam per Fax eingereicht werden

    | Ein Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung kann wirksam auch per Telefax beim Finanzamt eingereicht werden. ( FG Schleswig-Holstein 19.9.13, 1 K 166/12, Rev. BFH VI R 82/13 ) |

     

    Das Finanzamt hatte es, gestützt auf ein Schreiben des BMF (20.1.03, 2003-01-20 IV D 2-S 0321-4/03, BStBl I 03, 74), abgelehnt die Antragsveranlagung durchzuführen. Es stand auf dem Standpunkt: Sieht das Gesetz - wie bei Einkommensteuererklärungen und entsprechend auch bei Anträgen auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung - eine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vor, muss die Unterschrift auch im Original und nicht lediglich als (Telefax-)Kopie vorgelegt werden.

     

    Nach Meinung des Gerichts aber erfordert das Merkmal der Eigenhändigkeit der Unterschrift lediglich, dass die Unterschrift von der Hand des Steuerpflichtigen stammt. Mit der eigenhändigen Unterschrift in Kenntnis des konkreten Erklärungsinhalts ist dem Sinn und Zweck der „Eigenhändigkeit“ der Unterschrift (Absenderidentifikation, Warnfunktion, Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt) vollständig genüge getan. Die Unterschrift des Steuerpflichtigen auf dem Original der Erklärung erfüllt alle diese Funktionen, und zwar schon im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung. Darauf, ob der Steuerpflichtige die Erklärung dann im Original oder als (Telefax-)Kopie an das Finanzamt versendet, kommt es nicht an, da die Art und Weise der Übermittlung keine Auswirkung auf die genannte Zweckerfüllung hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG lehnt sich an eine Entscheidung des BFH (8.6.10, VII R 39/09, BStBl II 10 II, 839) an. Der BFH hatte dort entschieden, dass eine Abtretungsanzeige wirksam per Fax abgegeben werden kann.

    Quelle: ID 42500591