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Aufhebung der Zinsfestsetzung bei Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung
| Nach einer Entscheidung des FG Köln (13.10.22, 14 K 642/21; Rev. BFH X R 11/23, Einspruchsmuster ) bleiben die im Zusammenhang mit einer Zusammenveranlagung festgesetzten Zinsen nach § 233a AO auch nach Änderung des Veranlagungswahlrechts bis zum Zeitpunkt des Änderungsantrags bestehen, wenn die Einkünfte nur noch einem Ehegatten zugerechnet werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen schulden die Eheleute weiterhin als Gesamtschuldner. |
Im Kern ging es im Besprechungsfall um die Frage, wie sich ein Antrag auf Durchführung von Einzelveranlagungen auf bereits im Zusammenhang mit Zusammenveranlagungen festgesetzte Zinsen auswirkt. Die Kläger wurden ursprünglich im März 2019 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Steuerbescheide der Jahre 2010 bis 2015 waren jeweils mit Zinsfestsetzungen nach § 233a AO verbunden. Die Kläger wandten sich gegen die Steuerbescheide mit Einsprüchen und beantragten die Durchführung von Einzelveranlagungen nach § 26a EStG. Das FA erließ zwar entsprechende Bescheide, wobei die Einkünfte zu 100 % auf den Ehemann zu 0 % auf die Ehefrau verteilt wurden. In den Aufhebungsbescheiden bezüglich der Zusammenveranlagungen wies das FA aber darauf hin, dass die bisherige Zinsfestsetzung gemäß § 233a AO bestehen bleibe.
Die Klage beim FG hatte keinen Erfolg. Die Klage des Ehemanns verwarf das FG als unzulässig, da dieser im Ergebnis die Höhe der festgesetzten Zinsen nicht bestritten habe. Die Klage der Ehefrau wies das Gericht als unbegründet ab. Zwar sei ihre Überlegung, dass mit der Aufhebung der Zusammenveranlagung und der Durchführung von Einzelveranlagungen auch die im Zusammenhang mit der Zusammenveranlagung auf sie entfallenden Zinsen aufzuheben seien, nachvollziehbar. Gleichwohl ergebe sich aus § 233a AO, dass die bis zum Antrag auf Durchführung der Einzelveranlagung aufgelaufenen Zinsen auch gegenüber der Klägerin weiterhin festgesetzt blieben und die Klägerin als Gesamtschuldnerin hierfür in Anspruch genommen werden könne.
PRAXISTIPP | Der BFH hat bereits für die umgekehrte Sachverhaltskonstellation (Wechsel von getrennter Veranlagung zu Zusammenveranlagung) entschieden, dass Nachzahlungszinsen, die für die Zeit bis zur Änderung des Veranlagungswahlrechts zuzüglich der Karenzzeit entstanden sind, bestehen bleiben (BFH 12.8.15, III B 50/15, BFH/NV 15, 1670). Man darf nun gespannt sein, ob der BFH auch für den umgekehrten Fall ‒ Wechsel zu Einzelveranlagungen ‒ hieran festhält. Bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage sollten steuerliche Berater gegen entsprechende Bescheide, die die bisherige Zinsfestsetzung als fortbestehend ansehen, Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen. |