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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Aufwendungen für eine Dienstwohnung im Ausland im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

    | § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG lässt im Fall einer doppelten Haushaltsführung lediglich „notwendige“ Mehraufwendungen zum Abzug zu. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG bestimmt, dass als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Ungeklärt ist die Rechtsfrage, nach welchen Kriterien sich bei grenzüberschreitender doppelter Haushaltsführung die „Notwendigkeit“ der Kosten für die ausländische Unterkunft bestimmt. Das FG Rheinland-Pfalz (22.6.21, 3 K 1255/20, EFG 21, 1708; Rev. BFH VI R 20/21, Einspruchsmuster ) vertritt hierzu die Auffassung, dass Aufwendungen für eine Dienstwohnung, die einem Beamten im Ausland mit der Verpflichtung, diese zu beziehen, zugewiesen wird, unabhängig von deren Größe bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung notwendige Mehraufwendungen i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG darstellen. |

     

    Nach der älteren Rechtsprechung des BFH ‒ vor Einführung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG ‒ waren Mehraufwendungen als notwendig anzusehen, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben (grundlegend BFH 9.8.07, VI R 10/06, BStBl. II 07, 820). Das FG hat die Frage, ob diese Maßstäbe grundsätzlich weiterhin an Kosten für im Ausland unterhaltene Unterkünfte anzulegen sind (bejahend etwa Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG Rz. 498; Thürmer in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 EStG Rz. 400; Krüger in: Schmidt, EStG, § 9 Rz. 256), im Hinblick auf die Gegebenheiten des Streitfalls (Zwang nur Nutzung einer bestimmten Dienstwohnung) offengelassen.

     

    PRAXISTIPP | Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater davon ausgehen, dass bei der Frage der „Notwendigkeit“ von Unterkunftskosten im Ausland eine bestimmte Wohnungsgröße und ein Durchschnittsmietzins als Maßstäbe zu berücksichtigen sind und die ältere BFH-Rechtsprechung weiterhin für diese Auslandsfälle heranzuziehen ist. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sind bis dahin Einspruch und ggf. Klage gegen entsprechende Steuerbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 47847782