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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Aufwendungen für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastung

    | Aufwendungen für eine Liposuktion ohne vorher eingeholtes amtsärztliches Attest sind keine außergewöhnliche Belastung ( FG Schleswig-Holstein 1.10.14, 2 K 272/12, Rev. BFH VI R 68/14 ). |

     

    Die Kläger begehrten die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beseitigung von Lipödemen (Fettabsaugung an den Beinen) in Höhe von 5.500 EUR als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 EStG. Ein amtsärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse wurde weder vor den Operationen noch danach eingeholt. Aus einem fachärztlichen Gutachten ergab sich die Diagnose „schmerzhaftes Lipödem der Beine Stad. II (Mb. Derkum)“.

     

    Der Senat hat die Klage abgewiesen, weil die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachgewiesen wurde. Das sei aber gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 erforderlich, denn es handele sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. In diesem Sinne hätten bereits das OVG Lüneburg (22.1.13, 5 LB 50/11) und auch das BSG (16.12.08, B 1 KR 11/08 R, m.w.N.) erkannt.

    Quelle: ID 43185962