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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Aufwendungen für Sonderausgaben können bei Einzelveranlagung von Ehegatten hälftig aufgeteilt werden

    | Die Aufwendungen für Sonderausgaben können bei Einzelveranlagung von Ehegatten hälftig aufgeteilt werden, unabhängig davon welcher Ehepartner die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat (FG Baden-Wüttemberg 29.11.17, 2 K 1032/16, Rev. zugelassen). |

     

    Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten ist gemäß § 26a Abs. 2 S. 2 EStG ein Wahlrecht für die hälftige Aufteilung der Sonderausgaben zwischen den Ehepartnern möglich. Das FA ermittelte zuerst für jeden Ehepartner die von ihm wirtschaftlich getragenen Sonderausgaben und deren abzugsfähigen Höchstbeträge. Erst dann wurden diese Höchstbeträge addiert und auf beide Ehegatten hälftig aufgeteilt. Das FG teilte zuerst die insgesamt geleisteten Sonderausgaben auf, eh es die Höchstbetragsberechnung durchführte. Es sei irrelevant, welcher Ehepartner mit der Zahlung tatsächlich wirtschaftlich belastet war. Nach dem Wortlaut des Gesetzes erfolgt die Zuordnung von Sonderausgaben entweder danach, wer die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat oder aufgrund eines gemeinsamen Antrags jeweils zur Hälfte. Das gilt neben den Sonderausgaben auch für außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach §35a EStG.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45294185