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Auszahlung des Urlaubsgelds als Corona-Sonderzahlung
| Das FG Niedersachsen (24.7.24, 9 K 196/22 ; Rev. BFH VI R 25/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld und einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung darstellt. Außerdem sei bei dieser Sachlage nicht erkennbar, dass die konkrete Leistung gewährt wird, um die beim Arbeitgeber wegen der Coronapandemie entstandenen (Mehr-)Belastungen auszugleichen und abzumildern. |
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber in der Vergangenheit jeweils Urlaubsgeld ausgezahlt, jeweils mit dem Hinweis, dass ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf bei mehrmaliger Auszahlung nicht bestehe. Auch im Streitjahr versprach der Arbeitgeber in einem Informationsschreiben an die Mitarbeiter die Auszahlung des Urlaubsgelds. Gleichzeitig teilte er diesen mit, dass die Auszahlung des Urlaubsgelds in der Lohnabrechnung als Corona-Sonderzahlung erfolgen würde und die Arbeitnehmer dadurch eine höhere Netto-Zahlung erhielten. Auch bei der Gewährung von Bonuszahlungen wurde die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG in ähnlicher Weise in Anspruch genommen. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung monierte das FA die steuerfreie Auszahlung von Urlaubsgeld und Bonus unter Ausnutzung des § 3 Nr. 11a EStG und erließ einen entsprechenden Lohnsteuernachforderungsbescheid. Einspruch und Klage hiergegen waren erfolglos.
PRAXISTIPP | Die Problematik dürfte wegen der Breitenwirkung eine große praktische Bedeutung haben. Aufgrund von Gestaltungshinweisen in Zeitschriften dürfte eine Vielzahl von Arbeitgebern die Steuerfreiheit für Corona-Sonderzahlungen dazu genutzt haben, um bereits in Auge gefasste lohnsteuerpflichtige Zahlungen (insbesondere regelmäßig unter Vorbehalt geleistetes Urlaubsgeld) nun zur Steueroptimierung unter dem Etikett einer steuerbefreiten Corona-Sonderzahlung zu gewähren. Diese Gestaltung wird sicher im Fokus der Lohnsteueraußenprüfungen stehen und in vielen Fällen zu Lohnsteuernachforderungen führen, gegen die sich steuerliche Berater mittels Einspruch bis zur höchstrichterlichen Klärung zur Wehr setzen sollten. Außerdem dürfte die Gestaltungsberatung die Ausführungen des BFH zum Merkmal des „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ mit Spannung erwarten. Dieses Merkmal findet sich auch in weiteren Befreiungsvorschriften wie (§ 3 Nr. 11b, Nr. 11c, Nr. 15, Nr. 33, Nr. 34, Nr. 34a und Nr. 37 EStG. In § 8 Abs. 4 EStG findet sich mittlerweile auch eine Definition des Gesetzgebers. |