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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Bedeutung des Sitzes (Inland/Ausland) der Schuldner-Kapitalgesellschaft für die Abgeltungsteuer

    | Das FG Düsseldorf hat aktuell ‒ soweit ersichtlich als erstes FG ‒ entschieden, dass Zinsen aus einem Darlehen eines Steuerpflichtiger an eine ausländische (im Streitfall: niederländische) Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar (über eine weitere niederländische Kapitalgesellschaft) zu mehr als 10 % beteiligt ist, nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, sondern dem progressiven Steuersatz (§ 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F.). Eine teleologischen Auslegung des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. dahin gehend, dass die Vorschrift nur auf im Inland ansässige Schuldner-Kapitalgesellschaften Anwendung findet, soll danach nicht in Betracht kommen (FG Düsseldorf 18.5.21, 10 K 1362/18 E; Rev. BFH VIII R 15/21, Einspruchsmuster ). |

     

    Das FG hat sich ‒ soweit erkennbar ‒ erstmals mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei der Anwendung des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. zwischen inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften zu unterscheiden ist. Weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur noch in den Gesetzesmaterialien wurde diese Problematik eingehender thematisiert. Vielmehr scheint es stillschweigend die allgemeine Auffassung zu sein, dass die Vorschrift unterschiedslos für alle Kapitalgesellschaften gilt bzw. galt.

     

    PRAXISTIPP | Erst durch die Änderung des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG durch das JStG 2020, durch den Buchst. b den gleichen Zusatz wie Buchst. a erhalten hat, gibt es eine Beschränkung auf Inlandssachverhalte. Der Ausschluss von der Anwendung der Abgeltungsteuer gilt danach nur noch, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 EStG keine Anwendung findet. Darlehenszinsen, die von einer ausländischen Kapitalgesellschaft geleistet werden, werden von der Vorschrift folglich nicht mehr erfasst. Für Fälle, in denen der Darlehensvertrag schon vor dem 1.1.21 geschlossen wurde, gilt die Neuregelung allerdings erst ab dem VZ 2024 (§ 52 Abs. 33b S. 2 EStG), d. h. für Altfälle bliebe es bei Auslandsachverhalten bei der Anwendung des progressiven Tarifs. Will die Gestaltungsberatung für Altfälle eine Anwendung des Abgeltungssteuertarifs erreichen, ist zu erwägen, die bisherigen Darlehen abzulösen und durch neue Darlehensverträge zu ersetzen (vgl. Anmerk. Lürbke, EFG 21, 1477, 1480). Ansonsten bleiben in bereits eingetretenen Konfliktfällen nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine günstige Entscheidung des BFH.

     
    Quelle: ID 47721299