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Begriff der Berufsausbildung
| Das FG Niedersachsen (30.1.24, 8 K 134/23; Rev. BFH III R 7/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Begriffe der erstmaligen Berufsausbildung im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG und der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 S. 2 EStG einheitlich auszulegen sind. |
Diese Entscheidung hat Bedeutung für die Fälle, in denen es wegen einer Vollzeiterwerbstätigkeit auf die Frage ankommt, ob das Kind bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Im Streitfall hatte das Kind im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert, die nur knapp sechs Monate gedauert hatte. Die Familienkasse ging vom Abschluss einer Erstausbildung aus und hob die Kindergeldfestsetzung in der anschließenden Wartezeit auf einen Studienplatz wegen der Vollerwerbstätigkeit auf. Das FG ist dem nun entgegengetreten. Eine Ausbildung zum Rettungssanitäter, die nur knapp sechs Monate dauert und im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes absolviert wird, ist danach keine „erstmalige Berufsausbildung“ i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG, da zur Auslegung des Begriffs der Erstausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 S. 2 EStG heranzuziehen sei. Danach liegt eine Berufsausbildung als Erstausbildung nur vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.
PRAXISTIPP | Wie das FG Niedersachsen hatte bereits zuvor das FG Nürnberg (9.1.23, 3 K 782/22; NZB BFH III B 23/23). Es bleibt die höchstrichterliche Klärung abzuwarten. Bis dahin ist mit Widerstand der Familienkassen zu rechnen. Daher bleiben ggf. nur der Einspruch und die Klage zur Wahrung der Rechte der Mandanten. |