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  • 31.10.2022 · Nachricht · Einkommensteuer

    Weiterbildung zum Facharzt als Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung

    | Bekanntlich wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. §§ 8 und 8a SGB IV sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 S. 2, 3 EStG). In diesem Zusammenhang hat das FG Niedersachsen (17.11.21, 9 K 114/21; Rev. BFH III R 40/21, Einspruchsmuster ) aktuell entschieden, dass es sich bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung) handelt mit der Folge, dass ein Kindergeldanspruch wegen der Vollzeitbeschäftigung als Facharzt/Fachärztin nach Abschluss des Medizinstudiums nicht mehr besteht. |