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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns: Zeitliche Grenzen der Änderung der Wahlrechtsausübung nach § 34a EStG

    | Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmerschaften wird der nicht entnommene Gewinn auf Antrag ermäßigt besteuert (§ 34a EStG). Die ermäßigte Besteuerung ist nicht endgültig, sondern es erfolgt in späteren Jahren unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachversteuerung. Nach § 34a Abs. 1 S. 4 EStG kann der Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten VZ ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Das FG Düsseldorf hat aktuell entschieden, dass ein Antrag auf ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne nur bis zur Bestandskraft der Erstveranlagung des Folgejahres zurückgenommen werden kann (FG Düsseldorf 8.11.18, 12 K 1250/18 E, F, Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |

     

    Ob eine wirksame Antragsrücknahme nur bis zur Unanfechtbarkeit der erstmaligen Festsetzung des Folgejahres möglich ist, oder ob auch die durch eine nachträgliche Änderung des unanfechtbaren Bescheids entstandene, nach § 351 AO eingeschränkte Anfechtbarkeit das Recht zur ganzen oder teilweisen Rücknahme des Antrags nach § 34a Abs. 1 EStG für den vorangegangenen VZ eröffnet, ist streitig. Gewichtige Teile der steuerrechtlichen Literatur sehen das jedenfalls anders als das FG Düsseldorf. Danach soll die eingeschränkte Anfechtbarkeit des Bescheids für das Folgejahr nach Korrekturen genügen, um den Antrag nach § 34a Abs. 1 EStG für das Vorjahr ganz oder teilweise zurücknehmen zu können (vgl. Weitemeyer/Schumacher in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34a Rz. B 92; Ratschow in: Blümich, EStG/KStG/GewSt, § 34a EStG Rz. 28 und Ley/Bodden in: Korn, EStG, § 34 a Rz. 57).

     

    PRAXISTIPP | Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte weiterhin bei entsprechender Notwendigkeit von der Möglichkeit der Anteilsrücknahme bei Änderung der Einkommensteuerbescheide der Folgejahre Gebrauch gemacht werden. Die Verwaltung hat diese Frage im Anwendungsschreiben (BMF 11.8.08, IV C 6 ‒ S 2290 ‒ a /07/10001, BStBl I 08, 838, Tz. 10) bislang offen gelassen. Bei Ablehnung des Antrags bleibt der Einspruch.

     
    Quelle: ID 45689390