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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Behandlung des Forderungsausfalls aus einem Gesellschafterdarlehen

    | Die endgültig ausbleibende Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens, dessen Ausfall bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG nicht zu berücksichtigen ist, kann nach einem Urteil des FG Düsseldorf zu einem Verlust i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2 , Abs. 4 S. 1 EStG führen. § 20 Abs. 8 S. 1 EStG entfaltet danach insoweit keine Sperrwirkung zulasten des wesentlich beteiligten Gesellschafters. Als Verlust berücksichtigt werden kann der Ausfall einer Darlehensforderung allerdings nur, wenn das Darlehen in der Absicht gewährt wurde, dadurch positive Einkünfte zu erzielen (FG Düsseldorf 28.1.20, 10 K 2166/16 E; Rev. BFH IX R 5/20 ; Einspruchsmuster ). |

     

    Soweit einer GmbH gewährte Darlehen aufgrund der Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung des Auflösungsverlustes gemäß § 3c Abs. 2 S. 1 EStG nur zu 60 % anzusetzen sind, kommt ‒ so das FG ‒ eine weitergehende Berücksichtigung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG nicht in Betracht.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat bislang nicht entschieden, ob der Steuerpflichtige sich nur teilweise dafür entscheiden kann, die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden, wenn die Anwendung von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG zu einem für ihn steuerlich günstigeren Ergebnis führt (vgl. dazu auch FG Münster 12.3.18, 2 K 3127/15 E, EFG 18, 947; Rev. BFH IX R 9/18). Der weiteren Rechtsentwicklung sollte insoweit erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Betroffene Steuerscheide sind in jedem Fall offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 46403231