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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Bei einer umfassenden Haus-Modernisierung werden auch aus Schönheitsreparaturen anschaffungsnahe Herstellungskosten

    | Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen sind, können jedoch insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln sein, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist ( FG München 25.2.14, 6 K 2930/11, Rev. BFH IX R 25/14 ). |

     

    Der Kläger hatte ein Haus erworben und darin umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt, die er zum Teil als Herstellungskosten (Erneuerung des Bades, Isolierung, Heizung und Fenster) und zum Teil als sofort abziehbare Werbungskosten geltend machte. Das FA ließ die Aufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug und behandelte sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

     

    Nach der Rechtsprechung des BFH (18.8.10, X R 30/07) sind bei gebrauchten (leerstehenden) Immobilien Modernisierungsaufwendungen (insbesondere Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen und im Wesentlichen funktionierenden Installationen) nur dann unter dem Gesichtspunkt der Betriebsbereitschaftskosten als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sie den Ausstattungsstandard in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) anheben. Dementsprechend ging der Kläger hinsichtlich der Erneuerung des Bades sowie für die Aufwendungen für die Isolierung, Heizung und Fenster davon aus, dass Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 255 HGB vorlägen.

     

    Darüber hinaus gehören gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG zu den Herstellungskosten auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Dies gilt grundsätzlich jedoch nicht für Aufwendungen für Erweiterungen und Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (Schönheitsreparaturen). Ausnahmsweise können jedoch Kosten für Schönheitsreparaturen nicht isoliert zu beurteilen sein. Fallen nämlich alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung an, sind sie insgesamt als Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu behandeln (BFH 27.5.13, IX B 3/13). Dies betraf die Maßnahmen des Klägers an den Innenräumen, wie z.B. das Einziehen von Rigipsdecken als vorbereitende Tätigkeit für das Streichen von Decken, Wänden und das Lackieren der Türen samt Material.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH (IX R 25/14) muss nun die Frage klären, ob Aufwendungen, die aus anderen Gründen (Bsp. Standardsprung) bereits als Herstellungskosten i.S. des § 255 HGB zu klassifizieren sind, in die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einzubeziehen sind?

     
    Quelle: ID 43165028