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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen

    | Die Geltendmachung eines Verlustes nach § 17 Abs. 2 EStG aus der Veräußerung eines zuvor innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft setzt voraus, dass der Rechtsvorgänger den Anteil mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben und gehalten hat. Bei der Einkünfteerzielungsabsicht des unentgeltlichen Erwerbers von Anteilen i.S. von § 17 Abs. 1 EStG sind im Rahmen der Totalgewinnprognose die gemäß § 17 Abs. 2 S. 5 EStG zugerechneten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers nicht zu berücksichtigen (FG Hamburg 25.11.15, 2 K 258/143; Rev. IX R 1/16, Einspruchsmuster). |

     

    Von großer praktischer Bedeutung ist die Frage, ob bei unentgeltlichen Er-werben von Anteilen i.S. von § 17 EStG mit anschließenden Veräußerungsverlusten bei der Einkünfteerzielungsabsicht des Rechtsnachfolgers im Rahmen der Totalgewinnprognose die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zu berücksichtigen sind. Für die Gestaltungsberatung ist das Urteil des FG Hamburg durchweg positiv zu bewerten. Eine unentgeltliche Übertragung von Anteilen i.S. von § 17 Abs. 1 EStG, um dem Erwerber durch eine Veräuße-rung zu ermöglichen, den durch die Zurechnung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers entstehenden Veräußerungsverlust zum Verlustausgleich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu nutzen, stellt danach auch keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO dar.

     

    PRAXISHINWEIS | Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese für die Stpfl. günstige Rechtsauffassung teilt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung können Einsprüche und Klagen unter Hinweis auf das Urteil des FG Hamburg ruhend gestellt werden.

     
    Quelle: ID 43946247