· Nachricht · Einkommensteuer
Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar nach Schenkung
| Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft direkt nach einer Schenkung mit Verlust veräußert, liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor (FG Hamburg 25.11.15, 2 K 258/14, Rev. BFH IX R 1/16 ). |
Der Kläger hat im Dezember 2010 Anteile einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 0,8 % des Stammkapitals unentgeltlich übertragen bekommen. Noch im selben Monat veräußerte er die Anteile und machte einen Verlust nach § 17 EStG geltend, unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers. Dieser war zu über ¾ an der Kapitalgesellschaft beteiligt. Kläger und Rechtsvorgänger sind freundschaftlich und geschäftlich verbunden. Das FA sah in der Anteilsübertragung keine Schenkung, sondern einen geldwerten Vorteil. Der Kläger wurde einige Monate vor Übertragung Aufsichtsratsmitglied in einem Unternehmen des Rechtsvorgängers. Die Verlustnutzung durch den Anteilsverkauf steht laut FA in einem Veranlassungszusammenhang mit dieser Tätigkeit. Dadurch liegt eine Gegenleistung vor.
Das FG sah das anders. Im Übertragungsvertrag wurde ausdrücklich keine Gegenleistung vereinbart. Es besteht kein konkreter sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zu der Aufsichtsratstätigkeit. Die persönliche Verbindung zwischen den Vertragspartnern überlagern einen möglichen wirtschaftlichen Grund.
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