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Besteuerung einer befristeten Berufsunfähigkeitsrente bei einer kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung
| Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) unterliegen grundsätzlich nur dem sehr eingeschränkten Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4 EStG. Nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG ist ein erweiterter Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3 EStG möglich. Korrespondierend hierzu werden die späteren Einkünfte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung im Fall des erweiterten Sonderausgabenabzugs nicht nach § 22 Nr. 1 S. 3 a bb EStG als verkürzte Leibrenten lediglich mit dem Ertragsanteil, sondern nach § 22 Nr. 1 S. 3 a aa EStG mit dem Besteuerungsanteil im Rahmen des sog. „Kohortenprinzips“ besteuert. |
Im Besprechungsurteil hatte das FG über die Frage zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b aa EStG vorliegen im Falle einer ergänzenden Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b aa EStG) bei einer kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Bislang ungeklärt ist, wie das Tatbestandsmerkmal „ergänzend“ auszulegen ist. Nach der Auffassung des BMF setzt eine ergänzende Absicherung zum einen voraus, dass die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung geringer sind als die Beiträge zur Altersvorsorge, wobei Beiträge zur Berufsunfähigkeit zur Altersvorsorge zählen, soweit mit diesen nach Eintritt der Berufsunfähigkeit die Weiterzahlung des Beitrags zur Altersrente sichergestellt wird. Zum anderen ist nach dem BMF eine lückenlose Zahlung der Berufsunfähigkeit bis zum Beginn der Altersrente erforderlich (BMF 19.8.13, IV C 3-S 2221/12/10010 :004, IV C 5-S 2345/08/0001, BStBl I 13, 1087, Tz. 17 und 18).
Das FG Niedersachsen (25.4.23, 1 K 259/21; Rev. BFH X R 15/23, Einspruchsmuster) hat hierzu aktuell entschieden, dass eine ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b aa EStG) bei einer kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung nur vorliegt, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die Altersvorsorge entfallen. Dabei seien die Beiträge, die auf eine Weiterzahlung des Beitrags für die Altersrente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit entfallen, als Beiträge zur Altersvorsorge zu werten. Eine ergänzende Absicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b aa EStG ist danach zudem nur dann anzunehmen, wenn die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente nicht vor dem Beginn der Altersrente enden.
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Da die Verwaltung die Revision auch eingelegt hat, kann der BFH diese wichtige Streitfrage nun höchstrichterlich klären. Auch das FG Münster (30.1.18, 5 K 3324/16 E, EFG 18, 552) hatte sich bereits um eine Klärung bemüht. Die auch in diesem Verfahren zugelassene Revision ist aber nicht eingelegt worden. Bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens sind Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Einkommensteuerbescheide geboten. |