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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) bei Buchwert-Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

    | Ein IAB gemäß § 7g EStG darf nach Auffassung des FG Köln (30.11.23, 7 K 522/22; Rev. BFH X R 7/24, Einspruchsmuster ) nicht gebildet werden, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. |

     

    Dies hatte bereits der BFH mit Beschluss vom 14.4.15 (GrS 2/12) zur Vorgängerregelung § 7g EStG 2002 entschieden. Diese BFH-Rechtsprechung ist nach Auffassung des FG auf § 7g EStG i. d. F. vom 2.11.15 übertragbar. So hatte das zuvor auch bereits das FG Sachsen-Anhalt (1.6.23, 1 K 98/23; NZB BFH X B 80/23) gesehen. Soweit die Rechtsprechung bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes nach § 6 Abs. 3 EStG einen Investitionsabzug zulässt und dies mit einem Liquiditätsvorteil beim Betriebsübernehmer aufgrund eines entsprechenden Entnahmeverhaltens begründet, kommt wegen der unterschiedlichen Sachverhalte nach Auffassung des FG Sachsen-Anhalt auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG in Betracht.

     

    PRAXISTIPP | Da die Auffassung der FG auch bei der Finanzverwaltung vertreten wird (BMF 20.3.17, IV C 6-S 2139-b/07/10002-02, 2017/0202664, BStBl. I 17, 423, Rz. 33), bleiben derzeit nur der Einspruch verbunden mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung durch den BFH im anhängigen Revisionsverfahren.

     
    Quelle: ID 50033913