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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Darlehensverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen Besserungsschein

    | Nach einer Entscheidung des FG München (17.2.22, 11 K 2371/18; Rev. BFH VIII R 8/22, Einspruchsmuster ) kann der Verzicht auf eine Darlehensforderung auch dann mit einer Veräußerung gleichgestellt werden, solange sich im Vermögen des nur bedingt verzichtenden Gesellschafters eine Anwartschaft befindet, die bei Eintritt des Besserungsfalls eine vollständige Befriedigung vorsieht und damit folglich ein Verlust nicht endgültig entstanden ist. |

     

    Das FG folgt damit im Grundsatz der neueren Rechtsprechung des BFH, wonach der Verzicht auf die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens unter die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 S. 2 EStG fällt (BFH 6.8.19, VIII R 18/16, BStBl. II 20, 833). Dies soll ‒ so das FG ‒ aber auch für einen Darlehensverzicht unter auflösender Bedingung („Besserungsschein“) gelten. Insoweit folgt das FG dem zuvor ergangenen Urteil des FG Rheinland-Pfalz (19.11.18, 3 K 1846/15, EFG 19, 610) und Teilen der steuerrechtlichen Literatur (Förster/von Cölln/Lentz, DB 20, 353, 358; Förster in: Förster/Neumann, StbJb 12/13, 339, 361). Diese Auffassung gründet auf der Ansicht des BFH, wonach der auflösend bedingte Forderungsverzicht ‒ für die Dauer bis zum Bedingungseintritt ‒ zum Wegfall der Forderung führt und der Eintritt der Bedingung keine Rückwirkung entfaltet (BFH 24.10.17, VIII R 19/16, BStBl. II 19, 34). Eine diesbezügliche höchstrichterliche Klärung wird nun von der Verwaltung angestrebt.

     

    PRAXISTIPP | Bei Darlehensverzichten von Gesellschafter/Geschäftsführern ist zudem zu beachten, dass ein diesbezüglicher Verlust im Rahmen des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 S. 2, Abs. 4 EStG in voller Höhe der tariflichen Besteuerung zu Grunde zu legen ist. Der Abgeltungssteuertarif des § 32d Abs. 1 EStG, die eingeschränkte Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG und das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG finden gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b S. 2 EStG keine Anwendung (vgl. BFH 6.8.19, VIII R 18/16, BStBl. II 20, 833), wenn der Gesellschafter zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Darlehensforderung mit einem Anteil von über 10 % an der GmbH beteiligt war. Da weiterhin mit Widerstand der FÄ zu rechnen ist, bleiben in Konfliktfällen nur der Einspruch und der Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf den Besprechungsfall und das anhängige Revisionsverfahren VIII R 8/22.

     
    Quelle: ID 48519588