25.07.2022 · Anhängiges Verfahren · EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 · VIII R 8/22
Verlustentstehung, Kapitaleinkünfte, Forderungsverzicht, Darlehensforderung
Letzte Änderung: 25. Juli 2022, 10:50 Uhr, Aufgenommen: 25. Juli 2022, 08:50 Uhr
Kann der Verzicht auf eine Darlehensforderung nicht mit einer Veräußerung gleichgestellt werden, solange sich im Vermögen des nur bedingt verzichtenden Gesellschafters eine Anwartschaft befindet, die bei Eintritt des Besserungsfalls eine vollständige Befriedigung vorsieht und ist damit folglich ein Verlust nicht endgültig entstanden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 8/22
Normen: EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 2, EStG § 20 Abs 4 S 1
Rechtsmittelführer: Verwaltung