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Die Pauschsteuer nach § 37 EStG ist ebenfalls keine Betriebsausgabe
| Die auf Geschenke i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar (FG Niedersachsen 16.1.14, 10 K 326/13; Rev BFH IV R 13/14 ). |
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, die Betriebsausgaben nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen. Übernimmt der Unternehmer nach § 37b EStG die Pauschsteuer ist diese ebenfalls eine Betriebsausgabe, die nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG den Gewinn nicht mindern darf. Denn auch die pauschalierte Steuer ist Teil der Zuwendung und damit des Geschenks i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG. Diese Wertung entspricht nach Meinung des FG Niedersachsen auch dem Willen des Gesetzgebers (Bundestagsdrucksache 16/2712 vom 25.9.06, S. 56) und der herrschenden Ansicht in der Literatur (Graw in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 37b, Rdnr. B 12 m.w.N., Loschelder in Schmidt, Kommentar zum EStG, § 37b, Rdnr. 5).