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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Einbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (bis VZ 2023)

    Das FG Münster (6.6.24, 13 K 1857/22 F; Rev. BFH VIII R 28/24; Einspruchsmuster) hat geurteilt, dass § 34a Abs. 7 S. 2 EStG in der für das Streitjahr 2023 geltenden Fassung auch die Einbringung des Teils eines Mitunternehmeranteils erfasst. Diese Auffassung wird insbesondere auf den Gesetzeswortlaut (grammatische Auslegung) und auf die Zwecksetzung der Norm (teleologische Auslegung) gestützt. Der Begriff „Mitunternehmeranteil“ erfasse nach allgemeinem Wortverständnis auch die Einbringung des Teils eines Mitunternehmeranteils.

     

    Denn auch ein solcher (vom bisherigen Mitunternehmeranteil abgespaltener) Teil eines Mitunternehmeranteils werde im Zeitpunkt der Übertragung zu einem vollwertigen Mitunternehmeranteil im üblichen Wortsinn. Zudem werde bei Anwendung der gesetzlichen Regelungen der §§ 20, 24 UmwStG, der §§ 16, 34 EStG und des § 6 Abs. 3 EStG gemeinhin davon ausgegangen, dass bei Verwendung des Begriffs „Mitunternehmeranteil“ grundsätzlich auch die Übertragung bzw. Einbringung eines Teilanteils erfasst werde. Es bestehe kein Grund, bei Anwendung des § 34a EStG von diesem allgemein anerkannten Wortverständnis abzuweichen. Das FG folgt damit nicht der im BMF-Schreiben vom 11.8.08 (IV C 6 - S 2290-a/07/10001, BStBl. I 08, 838, Tz. 47) und auch im steuerlichen Schrifttum vertretenen Auffassung, dass die unentgeltliche Übertragung bzw. Einbringung des Teils eines Mitunternehmeranteils nicht vom Wortlaut des früheren § 34a Abs. 7 EStG erfasst werde.

     

    PRAXISTIPP | Die streitige Rechtsfrage stellt nachaktuellem Recht nicht mehr. Durch das Wachstumschancengesetz vom 23.3.24 (BGBl. I 24 Nr. 108) ist § 34a Abs. 7 EStG dahingehend geändert worden, dass unentgeltliche Übertragungen und Einbringungen von Teilen eines Mitunternehmeranteils nunmehr ausdrücklich erfasst werden. Diese Regelung ist nach § 52 Abs. 34 EStG erstmals für den VZ 2024 anwendbar. Die Praxisrelevanz ist daher beschränkt auf bis zum VZ 2023 vorgenommene unentgeltliche Übertragungen und Einbringungen des Teils eines Mitunternehmeranteils. In diesen Fällen sind jedoch bis zur höchstrichterlichen Klärung Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 50356335