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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Eine KV-Nachzahlung über zwei Kalenderjahre ist nicht tarifbegünstigt

    | Die Vorschrift des § 34 EStG ist nur anzuwenden, wenn es zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. An einer derartigen Zusammenballung fehlt es, wenn die Nachzahlungen nicht in einem, sondern in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlt worden sind. Bei einer Zahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, ist eine Zusammenballung nicht gegeben (FG Köln 20.11.13, 3 K 2762/10, Rev. BFH VIII R 37/14 ). |

     

    Die Beteiligten streiten darum, ob KV-Nachzahlungen über zwei Veranlagungszeiträume als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzuerkennen sind. Nach Meinung des FG handelte es sich zwar um nachträgliche Einkünfte, da der spätere Zufluss mehrere Jahre betraf. Aber es lag keine Zusammenballung vor, denn die Nachzahlung war nicht in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen.

     

    PRAXISHINWEIS | Mit einer Verfügung hat die OFD Nordrhein-Westfalen (Kurzinfo 25.8.14, ESt 32/2014) geklärt, dass KV-Nachzahlungen, die mehrere Jahre betreffen, tarifbegünstigt sind. Ob aber der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzuwenden ist, hängt davon ab, ob die Zahlung in einem oder in mehreren Veranlagungszeiträumen zugeflossen ist. Für den Zufluss in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen gibt es keinen ermäßigten Steuersatz. Mit Blick auf das o.g. Revisionsverfahren ruhen Rechtsbehelfe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht.

    Quelle: ID 43100802