· Nachricht · Einkommensteuer
Einkünftequalifizierung von Erträgen aus Mitarbeiterbeteiligungen
| Hat sich ein Arbeitnehmer ‒ etwa ein leitender Angestellter ‒ am Unternehmen des Arbeitgebers als stiller Gesellschafter beteiligt, stellt sich die Frage, ob die aus der Beteiligung zugeflossenen Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder als solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu qualifizieren sind. Die Einkünftequalifizierung ist entscheidend für die Anwendung des § 32d EStG (Abgeltungsteuersatz). In einer aktuellen Entscheidung hat sich das FG Baden-Württemberg (1.4.22, 5 K 1635/20; Rev. BFH VIII R 10/22, Einspruchsmuster ) für die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgesprochen. |
§ 20 Abs. 8 EStG enthält eine nur begrenzte Kollisionsregelung, wonach Einkünfte aus Kapitalvermögen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, wenn sie zu diesen Einkünften gehören. Für die Abgrenzung von Kapitaleinkünften zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH diejenige Einkunftsart maßgebend, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (BFH 1.12.20, VIII R 40/18, BFH/NV 21, 970). Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ist das FG gefolgt.
PRAXISTIPP | Im Hinblick auf die gegenteiligen Urteile des FG Sachsen (25.11.21, 8 K 438/21 und 8 K 849/21) hat das FG Baden-Württemberg die Revision zugelassen. Da die Finanzverwaltung zur Einordnung der Erträge von Mitarbeiterbeteiligungen gerade bei leitenden Mitarbeitern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit neigt, ist bei Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen mit Widerstand der FÄ zu rechnen. In Konfliktfällen sollte daher unter Hinweis auf den Besprechungsfall und das anhängige Revisionsverfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. |