· Nachricht · Einkommensteuer
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch bei Ausübung des Wahlrechts gemäß § 26 Abs. 1 EStG
| In dem VZ, in dem Ehegatten bzw. Lebenspartner sich trennen (Verlassen der gemeinsamen Wohnung, Scheidung), ist nach gegenwärtiger Rechtslage eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags gemäß § 24b EStG nicht möglich, wenn für das Jahr grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens gegeben sind (BMF 23.10.17, IV C 8-S 2265-a/14/10005, BStBl I 17, 1432, Tz. 25). Entsprechendes gilt in Fällen der Einzelveranlagung sowie in dem Jahr der Eheschließung oder des Eingehens einer Lebenspartnerschaft. Abweichend hiervon können dagegen verwitwete Steuerpflichtige nach § 24b Abs. 4 EStG den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstmals zeitanteilig für den Monat des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners beanspruchen. Aktuell hat sich das FG Niedersachsen (18.2.20, 13 K 182/19; Rev. BFH III R 17/20, Einspruchsmuster ) jedoch dafür ausgesprochen, dass bei der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts nach § 26 Abs. 1 EStG die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG nicht ausgeschlossen ist. |
PRAXISTIPP | Geklärt ist mittlerweile, dass die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif verfassungsgemäß ist (BFH 29.9.16, III R 62/13, BStBl II 17, 259). Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 18.9.18, 2 BvR 221/17). Es darf mit Spannung erwartet werden, wie sich der BFH nun zu der Rechtsfrage des Ausschlusses des Entlastungsbetrags gemäß § 24b EStG bei Ausübung des Wahlrechts nach § 26 Abs. 1 EStG positioniert. Bis dahin sollte der Entlastungsbetrag weiterhin beantragt und bei zu erwartender Ablehnung durch das FA der betroffene Steuerbescheid offengehalten werden. |